Besitz und Eigentum: Endgeräte von yourfone sind nur Mietsachen

Besitz und Eigentum sind rechtlich gesehen zwei wesentlich voneinander zu trennende Begriffe, werden sie im Volksmund auch gern einmal synonym verwendet. Bei der Mobilfunkmarke yourfone, welche seit Anfang des Jahres zur Drillisch Telecom GmbH gehört, müssen die Kunden den Unterschied kennen.

yourfone mit Shops und Hardware am Start

Die Drillisch Telecom GmbH, eine 100-prozentige Tochter der Drillisch AG, hatte mit der Marke yourfone von Anfang an große Pläne – zum Beispiel die Eröffnung eigener Offline-Shops. Zum 1. Juli wurden dann auch schon die ersten Läden eröffnet; 100 Stück in ganz Deutschland.

Mit dem neuen Offline-Angebot und den neuen LTE-Tarifen kam auch die Hardware zu yourfone, welche im Bundle mit den entsprechenden Tarifen erworben werden kann. Aber halt! Der Kunde erwirbt die Geräte nicht; sie gehen nicht in sein Eigentum über. Er mietet und besitzt sie nur.

AGB von yourfone offenbaren ein Mietgeschäft

Endgeräte von yourfone sind nur MietsachenKurz zur Erklärung: das Eigentum am Endgerät bleibt beim Abschluss eines Vertrags mit yourfone beim Anbieter. Dieser hat damit die rechtliche Herrschaft über das Handy respektive Smartphone, etc. Der Kunde erlangt nur die tatsächliche Herrschaft über das Gerät; es geht durch Lieferung bzw. Übergabe in seinen Besitz über.

Dazu findet man im Punkt VI „Pflichten des Kunden“ der AGB von yourfone folgende Aussagen:

Der Kunde hat die ihm überlassene Hardware so sorgfältig zu behandeln und zu benutzen, wie sie ein verständiger, auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer behandeln würde. Er haftet während der Vertragslaufzeit für alle aus dem Besitz der Hardware entstehenden Kosten. Der Kunde erlangt an der ihm überlassenen Hardware kein Eigentum.

Weiterhin heißt es:

Der Kunde verpflichtet sich insbesondere:

  1. Die Hardware nicht weiterzuveräußern;
  2. Die Hardware nur gemäß den Herstellerangaben zu nutzen und zu pflegen;
  3. Die Hardware weder an Dritte zum Gebrauch zu überlassen, noch zu verleihen;
  4. Die Hardware vor Beschädigung, Verlust oder Diebstahl zu schützen;
  5. Die Hardware nur für Zwecke einzusetzen, für die sie geeignet ist, sie nur mit dafür geeignetem Zubehör zu verwenden und keine Teile zu entfernen, zu verändern oder zu markieren;
  1. Geeignete Vorkehrungen zu treffen, die ein Zerkratzen oder eine Beschädigung des Displays der Hardware verhindern, beispielsweise mittels Anbringung einer Schutzfolie;
  2. Angemessene Vorkehrungen zur weiteren Schadensabwehr und -minderung zu treffen.

(Quelle: yourfone AGB)

Auch keine Herausgabe bei Pfändungen, etc.

Der oben aufgeführte Text gehört nur zu Absatz 1 von Punkt VI „Pflichten des Kunden“, welcher insgesamt 6 Absätze enthält. Der zweite Absatz liest sich derweil folgendermaßen:

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde den Dritten auf die Yourfone an der Hardware zustehenden Rechte hinzuweisen und Yourfone unverzüglich zu benachrichtigen. Verletzt der Kunde diese Pflicht, haftet er für den dadurch entstandenen Schaden. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Hardware zu verpfänden.“ (Quelle: ebenda)

Im Falle eines Diebstahls, eines Schadens oder einer sonstigen Eventualität ist yourfone zudem immer zu unterrichten. Eventuell macht der Anbieter dann Schadensersatzforderungen geltend. Dies gilt auch zum Ende des Vertrags (nach Kündigung seitens des Nutzers), wenn der Kunde das Gerät dann nicht in ordentlicher Weise zurückgeben kann.

Augen auf bei yourfone

Derzeit lockt der Anbieter noch mit seinen LTE-Allnet-Flats, für die Sie in den ersten 6 Monaten keine Grundgebühr zahlen – eine Werbeaktion zum Start der Offline-Shops. Sollten Sie diese Tarife allerdings im Bundle mit einem Smartphone erwerben, dann müssen Sie sich an die AGB des Anbieters halten und das Gerät pfleglich als Mietsache behandeln.

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