Rechtsgültig: „Unbegrenztes Daten-Volumen“ muss auch wirklich unbegrenzt sein

Wenn ein Provider für Mobilfunk einen Tarif mit unbegrenztem Daten-Volumen bewirbt, dann darf dieser nicht über eine Datendrossel verfügen. Dieses Urteil erging nun im Rahmen eines Verfahrens, das vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen den Anbieter E-Plus ins Rollen gebracht wurde.

Highspeed-Volumen oder unbegrenztes Surfen?

Wird ein Tarif mit den Worten unbegrenztes Daten-Volumen beworben, dann darf nach dem neuen Urteil des Landesgerichts Potsdam nicht nur die Möglichkeit gemeint sein, unendlich damit zu surfen – und das zu verschiedenen Highspeed-Konditionen. Denn wird kein Highspeed-Volumen ausgezeichnet, dann ist ein Übertragungsstandard ohne Drosselung für die gesamte Nutzungsdauer anzubieten.

Unbegrenztes Daten-VolumenIm speziellen Fall wurde der Tarif Allnet Flat Base All-in der Telefónica Deutschland ins Kalkül genommen. Beworben wurde dieser mit den oben genannten, irreführenden Worten. Tatsächlich gab es für Kunden aber nur 500 MB Highspeed-Volumen mit max. 21,6 MBit/s im Downstream. Danach wurde dieser auf max. 56 kBit/s gedrosselt.

Wer mit dieser Geschwindigkeit „unbegrenzt surfen“ möchte, der kommt – wenn überhaupt – nur sehr schleppend voran. Dazu äußerte sich auch der vzbv: „Für viele Kunden ist die Datengeschwindigkeit ausschlaggebend, um zum Beispiel Nachrichten- und Musikstreamingdienste zu nutzen oder über soziale Netzwerke zu kommunizieren. Das Internet kann bei diesem Schneckentempo praktisch nicht mehr genutzt werden.

Drosselung ist bei solchem Versprechen nicht zulässig

Zwar kann ein Kunde nach seinem Gutdünken das mobile Internet nutzen, mit der Drosselung der Datenraten kommt aber sicher kein unbegrenztes, sondern ein durchaus stark begrenztes Volumen zustande. Unter dem Aktenzeichen 2O148/14 heißt es daher beim Landgericht Potsdam: „Die Formulierung ‚Datenvolumen unbegrenzt‘ in den Geschäftsbedingungen des Unternehmens erwecke bei den Verbrauchern den Eindruck, dass der Tarif anders als andere Angebote eben keine Begrenzung der Internetnutzung enthalte.“

Mit der vorliegenden Drosselung werde die Leistung zudem auf null gleichgesetzt; die Übertragung von multimedialen Inhalten wäre zum Beispiel nur sehr langsam oder gar nicht möglich. Zwar dürfte dieses Urteil nun klarere Aussagen bei der Bewerbung von Tarifen bringen, allerdings ist in Zukunft auch eine abgestufte Drosselung mit weniger Speed-Unterschied für das „unbegrenzte Volumen“ möglich. Denn dass der max. Highspeed immer gleich bleiben muss, das wurde nicht direkt festgelegt.

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