Telekommunikationsgesetz: Zahlungen für Festnetzvertrag nach Auslandsumzug unzulässig

Ein Umzug ins Ausland in Verbindung mit dem Telekommunikationsgesetzt (TKG) sollte als Grundlage für die vorzeitige Kündigung eines Laufzeitvertrags im Festnetzbereich dienen. Da die entsprechende Gesetzeszeile jedoch unklar formuliert war, musste das Amtsgericht in Köln nachhelfen.

Jahrelange Praxis: Zahlungen bis Ende der Laufzeit

Bisher haben Festnetz- und Internetanbieter meist weiterhin Zahlungen von ihren Kunden verlangt, wenn diese den Laufzeitvertrag vorzeitig aufgrund eines Umzugs ins Ausland nicht mehr nutzen konnten. Im Inland hätte der Anschluss umgemeldet werden können. Ins Ausland ist das so gut wie nie möglich.

46 TKG Absatz 8 räumt Sonderkündigungsrecht ein

TKG § 46Das Telekommunikationsgesetz schreibt in § 46 Absatz 8 vor, dass der Provider den Anschluss am neuen Wohnort zu gleichen Konditionen und Preisen anbieten muss. Ist dies nicht möglich, hat der Kunde ein Sonderkündigungsrecht:

Der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, der mit einem Verbraucher einen Vertrag über öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste geschlossen hat, ist verpflichtet, wenn der Verbraucher seinen Wohnsitz wechselt, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen, soweit diese dort angeboten wird. […] Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt. In jedem Fall ist der Anbieter des öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes verpflichtet, den Anbieter des öffentlichen Telekommunikationsnetzes über den Auszug des Verbrauchers unverzüglich zu informieren, wenn der Anbieter des öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes Kenntnis vom Umzug des Verbrauchers erlangt hat.“ (Quelle)

Wann genau beginnt / endet die Kündigungsfrist?

Diese Frage wird im Gesetzestext nicht klar formuliert. Das Kölner Landesgericht hat jetzt bei einem konkreten Fall für Klarheit gesorgt. In einem Urteil vom 25. Januar 2016 heißt es, dass eine Kündigung nach gesetzlicher Frist erst dann wirksam wird, wenn der Kunde ins Ausland umgezogen ist. Dieser kann also schon vorher kündigen, muss aber in der dreimonatigen Frist definitiv umziehen.

Ein Beispiel: Der Umzug geht spätestens am 31.12.2016 von statten. Das heißt, die Kündigung muss spätestens am 30.09.2016 beim Anbieter eingehen. Geht die Kündigung später ein, verlängert sich auch der Zeitraum, in dem noch gezahlt werden muss. Das Vorgehen sollte auch bei LTE-Anschlüssen und Mobilfunkverträgen anzuwenden sein.

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