Urteil: Handy am Steuer nicht zwangsläufig verboten

Es ist nichts Neues und auch nichts Unbekanntes: Das Telefonieren während der Fahrt mit dem Auto (selbstverständlich ist nur die Rede vom Fahrer des Wagens) ist nicht gestattet und kann teuer werden. Auch alle anderen Aktivitäten, bei denen das Handy in die Hand genommen werden muss, sind dem Fahrer nicht gestattet. Aus gutem Grund, denn durch das Telefonieren, das Handy am Ohr etc. wird die Freiheit des Fahrers und die Kontrolle des Wagens eingeschränkt. Die Folge können Unfälle sein, die ohne Handy am Steuer hätten vermieden werden können.

Urteil zu Start-Stop-Automatik

Handy am Steuer
40 Euro sollte ein Fahrer vor einigen Monaten zahlen, weil er an einer roten Ampel mit dem Handy am Ohr telefoniert hatte. Der Haken an der Sache: Die Start-Stop-Automatik des Wagens war aktiv und der Motor war an der Ampel ausgeschaltet. Genau diesen Argumenten folgte nun das Oberlandesgericht Hamm (AZ: 1 RBs 1/14) und gab dem Fahrer des Wagens recht, der gegen die Strafe geklagt hatte.

Das Gericht betonte in seiner Entscheidung, dass es nicht von Bedeutung ist, ob der Motor durch einen Zündschlüssel oder eine Elektronik abgeschaltet wird. Im Gesetz ist geregelt, dass Telefonate im Auto bei ausgeschaltetem Fahrzeug erfolgen dürfen. Und genau das tat der Kläger. Das Stehen an der roten Ampel, mit ausgeschaltetem Motor, werteten die Richter als ausgeschalteten PKW.

Feinheiten schon beim Start beachten

Das Telefonieren an einer roten Ampel bei ausgeschaltetem Motor ist laut dem Gerichtsurteil also zulässig. Dennoch verwiesen die Richter darauf, dass das Handy vor dem Starten des Motors (egal ob manuell oder per Elektronik) wieder vom Ohr verschwinden muss, da der PKW sonst definitiv nicht aus ausgeschaltet gilt.

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