Bundesgerichtshof: Der Anschlussinhaber muss nicht immer für Netzstraftaten haften

Urheberrechtsverletzungen und Filesharing, das sind zwei Schlagworte, die bei vielen im alltäglichen Handeln, bei einigen aber auch im Zusammenhang mit der Rechtsprechung fallen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun mehrfach beschlossen, dass der Anschlussinhaber nicht in jedem Fall haften muss. Zudem hat er eine Leitlinie für Mahnkosten erstellt.

Filesharing muss nicht immer vom Hauptnutzer ausgehen

Wer anderen Zugang zum Internet gewährt – etwa über den eigenen Rechner oder durch die Freigabe des WLANs – der muss nicht unbedingt auch dafür haften, wenn die Gäste im Netz eine Straftat begehen.

Bundesgerichtshof - BGHErst kürzlich ist dazu wieder ein Urteil des BGH gefällt worden. Neben der Schuldfrage wurden aber auch noch andere Aspekte geklärt. So ging es beispielsweise auch um die Abmahnkosten von Seiten der Film- und Musikkonzerne.

Keine Belehrung bei Netzfreigabe notwendig

Gewährt man seinen Gästen, seiner Familie oder seinen Mitbewohnern den Zugriff auf den selbst gebuchten Internettarif, dann muss man sie nicht zu Themen wie dem Urheberrecht oder zu Filesharing belehren. Anders sieht es bei Eltern aus, die ihre Kinder das Internet nutzen lassen. Diese haften nur dann nicht, wenn sie ihre Sprösslinge zu den einzelnen Themen belehrt haben.

Mindestens 10.000 Euro für erfolgreiche Filme

Wer dachte, dass die Bemessungsüberlegungen des BGH zu den Abmahnkosten für Filesharer zu deren Gunsten ausgefallen wären, irrt. Es heißt, dass ein „durchschnittlich erfolgreicher Film“ mit einem Wert von „nicht unter 10.000 Euro“ berechnet werden solle. Für sehr erfolgreiche Filme könnte der Betrag noch höher liegen.

In den einzelnen Verfahren und Überlegungen ging es im Übrigen um die Bereitstellung von Musik und Filmen, nicht vornehmlich um das Streaming oder den Download.

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