Allgemein bekannt ist die Vorgehensweise der Netzbetreiber, bei Einwänden gegen kosten durch Drittenbieter, die auf der eigenen Handyrechnung erscheinen, auf die Drittanbieter zu verweisen.
In der Praxis muss der Kunde den Rechnungsbetrag immer zuerst zahlen und soll sich dann an den Anbieter wenden um eine Gutschrift einzufordern. Dieses Vorgehen wurde nun von Landgericht Potsdam unterbunden.
Der Fall
Mit dem Aktenzeichen 2 O 340/14 ist der Fall versehen, in welchem das Potsdamer Landgericht sich der Auffassung der Verbraucherschutzzentrale Hamburg anschloss. Hier argumentierten die Verbraucherschützer wie folgt: Wer eine Zahlung fordere, der müsse auch erklären können wofür.
Der Verweis auf eine dritte Partei erscheint irreführend. Außerdem sei kein Netzbetreiber verpflichtet diese Forderungen einzutreiben, wie diese es immer darstellen. Weder rechtlich noch durch eine Anweisung der Bundesnetzagentur.
Härtefälle
Im konkret verhandelten Fall, der sich gegen E-Plus richtete, ging es um eine Frau, die dem Betrag für eine Abofalle auf ihrer Rechnung widersprach.
Stets verwies der Mobilfunkbetreiber nur darauf, dass sie sich an den Drittanbieter zu wenden habe. Als besonders stur erweist sich, immer wiederkehrenden Kundenberichten zufolge, aber die Telekom bei der Thematik.
Abofalle – Wie gehe ich vor?
Wer nun selbst Opfer einer Abofalle wird, was immerhin mit bis zu 10 Euro pro Woche zu Buche schlagen kann, der wendet sich am besten per Einschreiben mit Rückschein an den eigenen Mobilfunkprovider.
Einem auf diesem Wege widersprochenen Teilbetrag einer Rechnung darf der Betreiber bis zur gerichtlichen Klärung nicht mit Simkartensperre oder einer Meldung an eine Schuldnerkartei entgegnen.
Grundsätzlich der bessere Weg ist es im Übrigen immer, sich im Vorhinein zu schützen. Etwa durch eine Drittanbietersperre im Mobilfunkvertrag.
Allerdings geht dies nur dann, wenn man keinen Fahrkartenkauf oder ähnliche Dienste über die Handyrechnung nutzen möchte.