Papierrechnungen als Gratisbestandteil des Vertrags

Der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv) hat gegen das Vorgehen vieler Mobilfunkanbieter geklagt, Rechnungen auf Papier nur gegen ein entsprechendes und vor allem zusätzlich zu entrichtendes Entgelt zu versenden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun beschlossen, dass die Kosten, die je nach Anbieter 1,50 Euro bis 5,11 Euro betragen, unzulässig sind.

BGH fällt grundlegende Entscheidung mit kleiner Ausnahme

Egal ob der Mobilfunkvertrag im Fachgeschäft, online, via Hotline oder gänzlich durch den Schriftverkehr erworben wurde, die Papierrechnung wurde nun vom BGH als Vertragspflicht des Anbieters festgelegt. Jedoch ist das entsprechende Urteil gar nicht so neu, sondern schon im Oktober 2014 im Rahmen eines Verfahrens gegen die Drillisch Telecom GmbH gefallen. Die untergeordneten Gerichte können nun aber auf dieser Grundlage in Einzelfällen entscheiden.

Eine kleine Ausnahme gibt es aber: Wenn der entsprechende Vertrag ausschließlich online angeboten wird, und auch nur online abgeschlossen werden kann, dann ist eine Papierrechnung keine Pflicht für den Anbieter.

Weitere Richtersprüche und das Recht der Kunden auf Rückzahlung

Verbraucherzentrale BundesverbandIn München sowie auch in Düsseldorf haben mittlerweile schon die Oberlandesgerichte nachgezogen und unter anderem Vodafone, simyo und der Telefónica (o2 und E-Plus) untersagt, Papierrechnungen mit Einzelkosten zu belegen. Noch im Dezember 2014 zog eteleon die Berufung gegen ein entsprechendes Urteil vom Februar 2014 zurück.

Rosemarie Rodden, Rechtsreferentin beim vzbv rät den Kunden: „Verbraucher sollten ihre Mobilfunkverträge auf entsprechende Klauseln prüfen und bereits gezahlte Entgelte gegebenenfalls zurückfordern, soweit diese noch nicht verjährt sind.“ – So können Sie die entsprechenden Urteile auch noch nachträglich nutzen.

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