Sofortüberweisung und ähnliche Dienste dürfen nicht einziges kostenfreise Zahlungsmittel sein

Ein Urteil bezüglich der zulässigen Bezahlmittel im Internet gibt einen guten Eindruck davon, was eventuell auch beim nächsten Smartphone Kauf zulässig ist. Damit ist es auch für Mobilfunk im engeren Sinne interessant. Denn es untersagt Dienste wie Sofortüberweisung als einziges gebührenfreies Zahlungsmittel.

Das Urteil

Das Urteil als solches hat zunächst nur wenig mit Mobilfunk zu tun. Es klagten Verbraucherschützer gegen die DB Vertrieb GmbH, weil diese in ihrem Portal weg.de den Bezahldienst als einziges gebührenfreies Zahlungsmittel anboten. Zwar konnte auch die Kreditkarte als Alternative gewählt werden, die brachte allerdings Gebühren von bis zu 10 Prozent oder mehr mit sich. Dies sei nicht zulässig.

Gründe

Bei den Gründen für Klage und Urteil wird es auch bei der nächsten Mobilfunkbestellung interessant. Der Knackpunkt ist der, dass der Dienst als einziges kostenfreies Zahlungsmittel deshalb nicht infrage kommt, weil er dem Betreiber von Sofortüberweisung zwangsläufig eingeschränkte Einsicht und Zugriff aufs Konto gewährt. Diese Argumentation lässt sich nahtlos auf weitere Dienste, wie beispielsweise Giropay, ausweiten. Es müsste also mindestens eine weitere Bezahlmethode (Bankeinzug, Überweisung z.B.) gebührenfrei geben, die solche Einblicke ins Konto nicht erfordert.

Das meinen wir

600 EuroGerade wer heute noch nicht wie selbstverständlich sein Geld durchs Internet sendet sollte dieses Urteil tatsächlich begrüßen. Zwar nutzen die Dienste in keiner Weise ihre Einblicke aus, soweit uns bekannt ist, es ist aber dennoch beruhigend zu sehen, dass auch die althergebrachten Bezahlmethoden noch einen gewissen Wert haben. In manchen Fällen bezahlt man sicherlich lieber mit Überweisung oder per Bankeinzug und möchte keine Gebühren dafür bezahlen müssen.

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