Urteil: Beworbener Downstream-Speed darf nicht zu sehr vom Mittelwert abweichen

Die vollmundigen Werbeversprechen der Mobilfunkanbieter, die sich darauf beziehen mit welcher maximalen Downloadgeschwindigkeit gerechnet werden kann, kennt fast jeder.

Erst im Kleingedruckten finden sich dann entsprechende Fußnoten, dass es sich hierbei um einen Maximalwert unter optimalen Bedingungen handelt.

Wie nun bekannt wurde hat das Oberlandesgericht Frankfurt eben diese Art zu werben für irreführend erklärt, in einem Urteil gegen die deutsche Telekom.

Das Urteil

Bereits am 7. Mai 2015 entschied das Gericht in einem Fall (Aktenzeichen: 6 U 79/14) das ein Kläger Recht hätte und die Werbung der Telekom als Irreführend zu sehen sei. Das Urteil wurde damit begründet, dass der beworbene Maximalwert nicht zu sehr von dem mittleren Wert, der zum Zeitpunkt der Klage, welche sich auf das Jahr 2012 bezog, bei etwa 45 MB im Downstream lag, abweichen dürfe.

Noch heute keine Besserung

Downstream-SpeedDie entsprechende Werbebotschaft der Telekom, welche versprach man könne nur im LTE-Netz der Telekom mit bis zu 100 Mbit/s Downstream surfen, sei auch heute noch unzulässig, weil keine erhebliche Verbesserung der mittleren Geschwindigkeit seitens der Telekom nachgewiesen werden kann.

Wenn diese Geschwindigkeit sich signifikant verbessere, so das Gericht, dann dürfe die Telekom wieder mit der Aussage werben.

Teilsieg für die Telekom

Einen Teilsieg errang die Telekom dennoch. In Bezug auf die Verfügbarkeit von LTE im Allgemeinen (Stand des Netzausbaus) reicht laut Gericht eine Fußnote. Denn hier sei der mündige Bürger sehr wohl in der Lage einzuschätzen ob und wo die Technik bereits zur Verfügung steht. Da die Klage sich auf eine Zeit bezieht, in der LTE in lediglich etwa 50 Städten verfügbar war ist dies vielleicht wegweisend für Werbebotschaften in Bezug auf das kommende 5G Netz.

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