Bestätigt: Nicht immer gilt ein Widerrufsrecht für die Preiserhöhung

Nicht nur Mobilfunkkunden, sondern auch Nutzer anderer regelmäßiger, vertraglich geregelter Leistungen kennen das Problem: aufgrund von steigenden Kosten oder aus anderen Gründen erhebt der Provider höhere Gebühren.

Bisher galt, dass der Kunde ein Widerrufsrecht hat.

Dies ist in bestimmten, geregelten Situationen aber nicht der Fall; das hat der Europäische Gerichtshof so entschieden.

Kein außerordentliches Kündigungsrecht

Besonders im Rahmen von Fusionen oder Übernahmen im Mobilfunkbereich konnten wir bisher über solche Fälle berichten. Bei der Änderung der Tarif-Struktur oder der Anpassung (respektive Erhöhung) der Fixkosten wurde den Bestandskunden meist ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt. Bei einer ordentlichen Preiserhöhung ist dies nicht immer gegeben.

Der Europäische Gerichtshof hat dies nun festgelegt, allerdings nur für Fälle, bei denen zwei Punkte erfüllt sind:

  • Die Preiserhöhung geschieht nach einem objektiven Verbraucherpreisindex.
  • In den AGB ist ein solcher Fall bzw. eine solche Möglichkeit beschrieben und der Kunde hat den AGB zugestimmt.

Präzedenzfall aus Österreich gibt Klarheit

Euro GeldscheinVermittels der Rechtssache C-326/14 wurden obige Punkte klar gemacht und so eine Preiserhöhung des Providers A1 Telekom Austria gerechtfertigt. Ein Verbraucherverband hatte gegen den Provider geklagt, da in dessen AGB eine Erhöhung nach Verbraucherindex ermöglicht, ein Sonderkündigungsrecht damit aber klar ausgeschlossen wurde.

Das verhandelnde Gericht in Österreich fragte dann beim Europäischen Gerichtshof an, ob die Preiserhöhung schon eine Änderung der Vertragsbedingungen darstelle und damit die Sonderkündigung möglich sei.

Kurzum: Die Antwort lautete Nein. Da der Kunde den AGB und damit einer möglichen Preisänderung im Zeitraum der Vertragslaufzeit zugestimmt hatte, bestand für ihn kein Widerrufs- bzw. Sonderkündigungsrecht.

Kleingedrucktes sollte immer gelesen werden

AGB und Fußnoten gibt es nicht umsonst. Sie sorgen dafür, dass Details in Verträgen bzw. bei der Beanspruchung von Dienstleistungen haarklein geklärt sind. Wenn Sie also einen neuen Vertrag bei einem Mobilfunkprovider oder einem anderen Dienstleister abschließen, dann sollten Sie sich immer Zeit nehmen, um alles gründlich durchzulesen.

Ein besonderer Fall der letzten Zeit, bei dem wir ebenfalls auf die besonderen AGB hingewiesen haben, waren die Smartphones als Mietsachen bei yourfone. Durch das große Aufsehen, welches der Umgang mit der Hardware bei yourfone verursacht hat, werden die Miet- und Kauf-Konditionen nun besser erkennbar gemacht und vom Provider direkter erklärt.

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