Wie wir unlängst berichtet haben, so informierte der Kabelnetzbetreiber Unitymedia seine Kunden darüber, dass sie in Zukunft zu Hotspotbetreibern werden würden. Dazu wird ein zweites WLAN-Signal der entsprechenden Router freigeschaltet und der Kunde u. a. verpflichtet, die dauerhafte Stromversorgung des Geräts zu gewährleisten. Die Verbraucherzentrale des Landes Nordrhein-Westfalen findet das gar nicht gut.
Der WifiSpot unter scharfer Kritik
Unter dem Namen WifiSpot will Unitymedia die einzelnen WLAN-Router der Kunden zu Internet-Zugangspunkten machen, sodass sich in der Nähe befindliche Nutzer von Laptops, Tablets und Smartphones direkt einwählen können. Eine entsprechende Information inklusive Vertragsänderung ging bei den Kunden bereits ein.
Dabei wird das Einverständnis zu diesem Vorgehen als gegeben hingenommen, der einzelne Kunde muss dem Verfahren nicht zustimmen. Im Gegenteil: wenn ein Unitymedia-Kunde seinen Router nicht als Hotspot freigeben möchte, dann muss er aktiv widersprechen. Ein rotes Tuch für Verbraucherschützer.
Unzulässige Erweiterung des Vertrags
Der Nutzungsvertrag für Tarif und Hardware wird von Unitymedia als Dienstleister erweitert, und das ohne die Einwilligung der Kunden einzuholen. Damit sei, den Aussagen der Verbraucherschützer aus NRW zufolge, das zustande kommende Vertragsverhältnis unzulässig. Die dauerhafte Versorgung des Routers mit Kabel- und Stromnetz-Anschluss benachteiligt die Kunden im weiteren Maße.
Der Widerspruch wird empfohlen
Zwar sei die Schaffung von öffentlichen Hotspots generell zu begrüßen, so die Hauptaussage, die Vorgehensweise von Unitymedia aber gibt allerdings Anlass zur negativen Kritik. Und so wird den Kunden empfohlen, aktiv Widerspruch einzulegen.